TECH.MEDIEN.RECHT.

著者: Dr. Max Greger
  • サマリー

  • TECH.MEDIEN.RECHT. ist dein Podcast wenn du im Bereich Software, E-Commerce oder Food unterwegs bist. Mein Ziel: Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht anschaulich mit echten Fällen zu erklären. Gleichzeitig werde ich auch immer wieder spannende Gäste einladen. Ich freu' mich auf eine gemeinsame Zeit! Dein Max Impressum: https://www.maxgreger.de/impressum Datenschutz: https://www.maxgreger.de/datenschutzerklaerung-social-media
    Dr. Max Greger
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あらすじ・解説

TECH.MEDIEN.RECHT. ist dein Podcast wenn du im Bereich Software, E-Commerce oder Food unterwegs bist. Mein Ziel: Markenrecht, Wettbewerbsrecht und IT-Recht anschaulich mit echten Fällen zu erklären. Gleichzeitig werde ich auch immer wieder spannende Gäste einladen. Ich freu' mich auf eine gemeinsame Zeit! Dein Max Impressum: https://www.maxgreger.de/impressum Datenschutz: https://www.maxgreger.de/datenschutzerklaerung-social-media
Dr. Max Greger
エピソード
  • #109: Abmahnung wegen "Inbus-Schlüssel"?
    2024/11/20

    Stell dir vor, du bietest im Internet "Inbus-Schlüssel" an. Dann droht dir eine Abmahnung durch das Unternehmen Inbus.

    Zu Recht?

    Inbus ist eine mehrfach eingetragene Marke. Die älteste Wortmarke dieses Unternehmens besteht bereits seit 1934.

    Nun könnte man sagen, niemand verwendet dem Begriff Innen-Sechskantschlüssel. Vielmehr sagt jeder Inbus oder Imbus.

    Das mag sein.

    Allerdings macht die Wandlung einer Marke zum Gattungsbegriff die Marke nicht per se löschungsreif. Hinzu kommen muss immer ein Versäumnis des Markeninhabers. Nur wenn der Markeninhaber nicht angemessene Anstrengungen unternommen hat, die Umwandlung zum Gattungsbegriff zu verhindern, insbesondere Rechtsverletzer in Anspruch zu nehmen, droht ihm der Verlust der Marke.

    Aktuell wird wieder ein löschungsverfahren gegen den Markeninhaber geführt. Ob dieses aber erfolgreich sein wird, wissen wir nicht. In der Vergangenheit konnte Inbus seine Marke stets behaupten, sowohl vor dem DPMA als auch vor Gericht (LG Düsseldorf 1990).

    Solltest du ein solches Problem haben, melde dich gerne bei mir.

    Viel Erfolg und Danke für Deine Zeit Dein Dr. Max Greger Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht 🌐 ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠https://www.maxgreger.de⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ 🔹 ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠https://www.linkedin.com/in/maxgreger/⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ ___ So kontaktierst du mich ___ 📅 Termin buchen: ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠https://www.maxgreger.de/termin⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ 📧 E-Mail: ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠info@maxgreger.de⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ ___ Fragen & Anregungen? ____ 📌 Schreib mir gerne in die Kommentare! Und ich freue mich natürlich, wenn Du meinem Kanal folgst. #inbus # markenanwalt #markenrecht #abmahnung

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    11 分
  • #108: Wenn dich OpenAI wegen Begriff "GPT" abmahnt
    2024/11/14
    Stell dir vor du nutzt die API von OpenAI. Du entwickelst ein neues Produkt und nennst es "XY GPT". Dann flattert ein Brief in dein Postfach. OpenAI möchte es dir verbieten, das Zeichen "GPT" zu nutzen. Argument: "GPT" soll für die einschlägigen Dienstleistungen markenrechtlich geschützt sein. Stimmt das? 1. Was bedeutet „GPT“ eigentlich? GPT bedeutet im Zusammenhang mit künstlicher Intelligenz „generative pre-trained transformer“. Diesen Begriff hat zwar das für sein ChatGPT bekannte US-amerikanische Unternehmen OpenAI etabliert (vermutlich um 2018). Mittlerweile wird dieser Begriff allerdings im Kontext Künstliche Intelligenz weltweit als Gattungsbegriff beschreibend benutzt. Und ein beschreibendes Zeichen ist als Marke nicht eintragungs- und schutzfähig. Das gilt in allen Markenordnungen dieser Erde. 2. Gibt es überhaupt eine „GPT“-Marke? Insbesondere OpenAI hat versucht, den Begriff „GPT“ als Marke anzumelden und einzutragen. So hat OpenAI beispielsweise eine Unionsmarke „GPT“ (Aktenzeichen: 018836652) angemeldet. Diese Marke hatte das Markenamt für die Klassen 9 und 42 (grob: Software bzw. Software-/IT-Services) ursprünglich auch eingetragen. Allerdings hat nun ein anderes Unternehmen eine Löschung wegen fehlender Unterscheidungskraft beantragt. Dieses löschungsverfahren ist derzeit anhängig. Genauso steht es um zahlreiche weitere „GPT“-Marken von OpenAI, z. B. - „GPT-4“ - „GPT-5“ Noch keine Löschungsanträge sind zwar für die Marken „GPT-6“ und „GPT-7“ im Register ersichtlich. Diese könnten aber ebenfalls nachfolgen. 3. Wie wird das Markenamt entscheiden? Eine genaue Prognose ist nicht möglich. Ich vermute aber, dass das EUIPO die eingetragenen Marke letztlich wieder löschen wird. Als Anhaltspunkt können wir einen Blick in die USA wagen. Das dortige Markenamt USPTO hat die dort angemeldete US-Marke „ChatGPT“ (Nr. 97733261) von OpenAI wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zwar hat OpenAI dort ein Rechtsmittel eingelegt (‚Appeal‘). Aus den vorgenannten Gründen wegen der mittlerweile etablierten Benutzung als Gattungsbegriff dürfte aber dieses Rechtsmittel keinen Erfolg haben. 4. Hätte OpenAI etwas besser machen können? OpenAI hätte bereits 2018 bei der Etablierung des Begriffs seine Marken anmelden können und müssen. Damals war der Begriff „GPT“ noch nicht bekannt und wurde noch nicht beschreibend genutzt. Durch genügende Anstrengungen, den Markt von diesem Begriff freizuhalten (also durch Abmahnungen) wäre es dann auch nicht hinderlich geworden, wenn sich der Begriff erst nachträglich der Begriff zum Gattungsbegriff entwickelt. Denn in solch einem Fall verliert das Markenrecht nur derjenige, der sich nicht genügend anstrengt, die Etablierung eines Gattungsbegriffs zu verhindern. Auf diese Art und Weise ist die Marke Flip-Flop zum Gattungbegriff geworden und die Markenrechte sind dem Inhaber aberkannt worden! 5. Kann ich „GPT“ jetzt bedenkenlos nutzen? Meine Hand lege ich natürlich nicht dafür ins Feuer. Es ist aber sehr wahrscheinlich, dass OpenAI aufgrund seiner Größe und Marktmacht einfach versucht, den Markt von anderen „GPT“-Begriffen freizuhalten, egal, ob das Ganze dann am Ende erfolgreich ist oder nicht. Viel Erfolg und Danke für Deine Zeit Dein Dr. Max Greger Fachanwalt IT-Recht Fachanwalt Urheber- u. Medienrecht 🌐 ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠https://www.maxgreger.de⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ 🔹 ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠https://www.linkedin.com/in/maxgreger/⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ ___ So kontaktierst du mich ___ 📅 Termin buchen: ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠https://www.maxgreger.de/termin⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ 📧 E-Mail: ⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠info@maxgreger.de⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠⁠ ___ Fragen & Anregungen? ____ 📌 Schreib mir gerne in die Kommentare! Und ich freue mich natürlich, wenn Du meinem Kanal folgst. #openai #chatgpt #gpt #abmahnung #ai #ki
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    11 分
  • #107: Richtig zahlen unter Vorbehalt der Rückforderung
    2024/08/08

    Stell dir vor, jemand fordert Geld von dir, hat es aber nicht verdient. Zum Beispiel möchte jemand Geld für eine völlig untaugliche Software.

    Vermutlich wirst du dich gegen die Zahlung wehren. Es gibt aber auch Situationen, in denen du dir keinen Streit leisten kannst. Jetzt könntest du sagen:

    „Dann zahle ich halt jetzt und hole mir das Geld später wieder zurück!“

    Das kann aber häufig daran scheitern, dass § 814 BGB die Rückforderung später nicht mehr zulässt. Nämlich dann, wenn du bei der Zahlung gewusst hast, dass du die Zahlung eigentlich nicht schuldest. Das ergibt sich häufig aus dem E-Mail-Verkehr, indem du normalerweise ja die schlechte Leistung (oder nicht erfolgte Leistung) bemängelst.

    Jetzt gibt es hier einen Ausweg: du erklärst einen Vorbehalt bei der Zahlung.

    Hier musst du aber wieder höllisch aufpassen. Denn es darf sich nicht um einen die Erfüllung hindernden Vorbehalt handeln sondern lediglich um einen Vorbehalt, dass du später möglicherweise das Geld wieder zurückforderst.

    Wie das genau funktioniert, erkläre ich dir ausführlich in dieser Folge.

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